Erbrecht
Als Bestatter dürfen wir keinen Rechtsbeistand leisten. Fragen zu den folgenden Themen werden jedoch immer wieder an uns herangetragen. Sie erhalten von uns einige allgemeine Hinweise zum Erbrecht und Verweise auf die Broschüren des Bundesjustizministeriums.
Das will der Gesetzgeber
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt eine gesetzliche Erbfolge genau fest. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die Erben werden aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen bestimmt. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.
Die gesetzliche Erbfolge legt folgende Ordnung fest:
Erben erster Ordnung:
Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel
Erben zweiter Ordnung:
Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe
Erben dritter Ordnung:
Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine
Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Wir empfehlen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln.
Das Bundesministerium der Justiz bietet folgende Informationen zum Download an:
www.bmj.de/erbrecht